Meine Rechtsverzögerungsbeschwerde beim Sozialversicherungsgericht gegen Assura-Triemli

Um das geht es bei dieser Beschwerde: KVG Art. 56 Absatz 2

Wirtschaftlichkeit der Leistungen

Triemli hat eine um das 6.6fach zu teure Wucher-Rechnung an Assura und an mich von 532 Franken um 450 Franken auf 82 Franken reduziert. Triemli muss den zu Unrecht bezogenen differenten Betrag von 450 Franken an die Assura zurückzahlen – und Assura weigert sich, diesen Betrag vom Triemli zurückzuverlangen.

Gesetzestext: Für Leistungen, die über dieses Mass hinausgehen (450 Franken zu teuer), kann die Vergütung verweigert werden. Eine nach diesem Gesetz dem Leistungserbringer zu Unrecht bezahlte Vergütung kann zurückgefordert werden. Rückforderungsberechtigt ist die versicherte Person (ich) oder nach Artikel 89 Absatz 3 der Versicherer

091120 Sozialversicherungsgericht Assura-Triemli-Augensache Rechtsverzögerungsbescbwerde $0010

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