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Krankenversicherungsgesetz (KVG) Art. 42 Absatz 3

Der Leistungserbringer muss dem Schuldner eine detaillierte und verständliche Rechnung zustellen. Er muss ihm auch alle Angaben machen, die er benötigt, um die Berechnung der Vergütung und die Wirtschaftlichkeit der Leistung überprüfen zu können.

 

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Initiant W. Bachmann, Lyrenweg 61, 8047 Zürich
Tel. 079 300 9362 Mail: w.bachmann@hispeed.ch