Initiativtext für das Bundesamt
Bedeutung der Abkürzungen im Initiativtext (aus Platzgründen):
EKK = Einheits-Krankenkasse
EPD = Elektronisches Patientendossier
KVG = Krankenversicherungsgesetz
LE = Leistungserbringer (Arztpraxen, Spitäler etc.)
MF = MEDIFACT – Digitale Intelligenz der EKK.
VA = Vergütungs-Anfrage – Leistungserbringer fordern MEDIFACT auf, erbrachte Leistungen zu berechnen und zu zahlen
VN = Versicherungsnehmer
VVG = Versicherungs-Vertragsgesetz.
Nur das ist der amtliche (bis zur Einreichung aber noch provisorische) Text:
Die Bundesverfassung Art. 117 Abs. 2 wird neu gefasst:
Der Bund errichtet die Einheits-KrankenKasse (EKK) und gewährleistet, dass sie – KVG–effizient und günstig – spätestens drei Jahre nach Annahme dieser Bestimmung – den Betrieb aufnimmt. Er beginnt sofort mit den Vorbereitungen für MEDIFACT (MF) und dem elektronischen Patientendossier (EPD).
A. Grundsatz
Die Versicherung bei der EKK ist für alle in der Schweiz wohnhaften Personen obligatorisch. Ausgewanderte Versicherte verlieren den Schutz; ihr Zugang zum EPD bleibt erhalten.
B. Ausnahmen
Wer eine private Krankenversicherung nach VVG nachweist, die den Leistungskatalog der EKK vollständig abdeckt, ist für deren Dauer von der EKK-Mitgliedschaft befreit. Mit Ablauf oder Ungültigkeit der Police tritt die EKK-Mitgliedschaft automatisch wieder in Kraft. Neben der EKK darf eine VVG-Police – rein für Alternativmedizin – bestehen.
Organisation der EKK
Die EKK besteht aus drei Abteilungen:
– MEDIFACT (MF)
– Elektronisches Patientendossier (EPD)
– Finanzverwaltung (FV)
Die AHV-Nummer dient als Versichertennummer und EPD-Zugangscode. Berechtigte kontaktieren die EKK online, per Mail oder Gratisnummer.
Personal
Patientennahes Personal und Labore deklarieren bei MF ihre Ausbildung und Erfahrung; MF berechnet deren – allenfalls – abweichenden Vergütungswert.
Leistungen
Die EKK deckt alle KVG Leistungen und Nichtbetriebsunfall.
Plus:
– keine Kosten für Minderjährige
– keine Selbstbehalte
– freie Arztwahl – nicht in Spitälern
– Vergütung ärztlich verschriebener importierter Medikamente
– Not- und Krankentransporte in der Schweiz
– Zahnarztleistungen (ausser Zahnreinigung und medizinisch unnötiger Zahnersatz)
Einzelzimmerzuschläge für Selbstzahler sind möglich.
MEDIFACT
MF ist die digitale Intelligenz der EKK.
MF erteilt Fallnummern FN.
MF prüft Rechtmässigkeit, lenkt OP’s, verhindert Missbräuche und erstellt Berichte in allen Sprachen. Alles faktenbasiert und Neutral.
MF legt Vergütungen für Geräte, Räume und besondere Fähigkeiten fest.
MF vermittelt zufriedenes Personal und günstige Angehörigen-Pflege
MF speichert Testamente, Patientenverfügungen, Organ-Spendewillige
MF informiert alle Patienten detailliert und in ihrer Sprache über bevorstehende Vergütungen an ihre LE. Erst mit derer Zustimmung wird die Zahlung ausgelöst oder an Zahlungspflichtige delegiert. Alle Daten und Bilder fliessen ins EPD.
Basisentgelte pro volle Stunde
– ab CHF 200.– für ärztliches Personal
– ab CHF 130.– für Pflege. Für Rehabilitation und andere gemäss KVG berechtigten Leistungen: Selbstkosten zuzüglich 20 %.
Monatsprämie
Die Prämie kostet CHF 150.– und wird ab Beginn jährlich dem Landesindex für Konsumentenpreise angepasst.
Vergütungssystem LE
LE liefern MF ihre Trackerdaten etc.. MF berechnet daraus Honorare, Nutzungskosten. MF konsultiert Patienten und das EPD. Wenn alles OK, informiert EKK Zahlungspflichtige oder zahlt selbst. Gewinnbeteiligungen und Direktzahlungen sind verboten..
Elektronisches Patientendossier, gespeichert in der Schweiz
Alle bereits bestehenden Dossiers sind ins EPD der EKK zu integrieren. Vor jeder Behandlung ist das EPD beizuziehen. Zugriffe und Änderungen werden gespeichert und den Patienten angezeigt.
Wirtschaftliche Stabilität
MF überprüft periodisch die Wirtschaftlichkeit der LE und sorgt bei Bedarf durch tarifliche Anpassungen oder Investitionsbeiträge für eine nachhaltige Finanzierung.
Finanzierung
Allfällige Verluste der EKK trägt der Bund, der sie anteilsmässig von den Kantonen einfordern, die keine Spitalfinanzierungen mehr zahlen.
Finanzverwaltung
Die FV kassiert Prämien. Höchste Automatisierung erlaubt eine kleine Belegschaft.
Weitere Gesetzesänderungen
– KVG Artikel 43 (Tarife), 49 (Spitalfinanzierung) und 49a (Fallpauschalen) werden aufgehoben.
– UVG Artikel 7 Abs.2 wird aufgehoben. An dessen Stelle tritt OR 324a.
– Bestehende KVG-Kassen werden aufgelöst. Deren Reserven und Patientendaten gehen an die EKK und an das EPD.
Soweit hier nichts anderes geregelt ist wie Medikamente etc. gelten übrige Gesetze weiter...
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