Missbräuche bei Vergütungsanträgen


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Vergütungsanträge von Leistungserbringern sind der versicherten Person vor der Vergütung in Form einer „Patienten-Information“ zur Prüfung vorzulegen.

Die versicherte Person hat das Recht, dem zur „Patienten-Information“ transkribierten Vergütungsantrag – sofern er nicht ihrer Erinnerung entspricht – vor Klärung nicht zuzustimmen.

Wird die Zustimmung – kommentiert – verweigert oder bestehen Hinweise auf Unrichtigkeit, insbesondere im Zusammenhang mit erhobenen oder verwendeten Daten (einschliesslich Trackerdaten), darf keine Vergütung erfolgen, bevor der Sachverhalt geklärt ist.

Verletzt ein Leistungserbringer im Rahmen seiner Vergütungsanträge die Bestimmungen von Art. 117 Abs. 2 der Bundesverfassung, so wird ihm das Recht zur Zusammenarbeit mit der EKK für die Dauer von einem Jahr entzogen.

Nach Ablauf dieser Frist untersteht der Leistungserbringer während drei Jahren einer Probezeit.

Begeht der Leistungserbringer während der Probezeit erneut einen Verstoss gemäss Absatz 4, so wird er endgültig von der Zusammenarbeit mit der EKK ausgeschlossen.

MEDIFACT entscheidet

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