Initiativtext-Fassung für das Bundesamt

Deutsch – Français – Italiano – Rumantsch – English |› ChatGPT

Die Bundesverfassung (SR 101) wird wie folgt geändert:

Art. 117 Kranken- und Unfallversicherung

1 Der Bund erlässt Vorschriften über die Kranken- und die Unfallversicherung.


2 Er betreibt die digitale Einheits-KrankenKasse EKK. Ihre Daten und Systeme werden redundant geführt. Sie ist für alle Personen mit Wohnsitz in der Schweiz obligatorisch.


3 Für Alternativmedizin darf eine Versicherung nach dem Privatversicherungsrecht bestehen.


4 Die Anmeldung bei der Einheits-KrankenKasse ist für alle Personen mit Wohnsitz in der Schweiz obligatorisch. Ihre AHV-Nummer wird deren Versichertennummer. Für Leistungserbringer sowie für patientennahes Personal besteht je eine erweiterte Anmeldepflicht.


5 Von der Versicherungspflicht befreit ist, wer über eine private Krankenversicherung nach dem Privatversicherungsrecht verfügt, welche die gesetzlich vorgeschriebene Nutzung von «EKK-MEDIFACT», der elektronischen «EKK-Tracker» sowie des elektronischen «EKK-Patientendossiers» sicherstellt.


6 Organisation: Die Einheits-KrankenKasse EKK gliedert sich in:
a. EKK-MEDIFACT als digitalem und neutralem Steuerungs- und Prüfungssystem für Vergütungen;
b. dem elektronischen EKK-Patientendossier;
c. der Finanzverwaltung FV;
d. EKK-MEDIFACT und das EKK-Patientendossier verwenden für sämtliche gespeicherten und übertragenen Personendaten eine anerkannte Ende-zu-Ende-Verschlüsselung.


7 Der Zugang zu den Dienstleistungen der Einheits-KrankenKasse erfolgt auf geeignete Weise.


8 Die Einheits-KrankenKasse übernimmt die Kosten für die Leistungen
nach dem Bundesgesetz über die Krankenversicherung. Zusätzlich
übernimmt sie:
a. Vorsorgeuntersuchungen zur Brustkrebsfrüherkennung;
b. medizinisch notwendige Medikamente, die in der Schweiz nicht verfügbar oder im Vergleich zum Ausland überteuert sind;
c. Not- und Krankentransporte innerhalb der Schweiz;
d. Heilungskosten von Nichtbetriebs-Unfällen;
e. Zahnärztliche Leistungen mit Ausnahme medizinisch nicht angezeigtem Zahnersatz sowie der Zahnreinigung.


9 Ausserdem gilt:
a. Privat finanzierte Zuschläge für Einzelzimmer sind zulässig;
b. Es werden keine Selbstbehalte erhoben. Ausnahmen: Aufpreise für verlangte Originalmedikamente und Verpflegung während stationären Aufenthalten;
c. Die freie Arztwahl gilt für alle Behandlungen mit Ausnahme von Tageskliniken und Spitälern.


10 EKK-MEDIFACT berücksichtigt bei der Festlegung der Vergütungen insbesondere die eingegangenen Trackerdaten, die Ausbildung und Erfahrung des patientennahen Personals sowie die Teuerung gemäss dem Landesindex für Konsumentenpreise. Es ist kostenfrei und gewährleistet den Schutz des Arztgeheimnisses sowie die rechtsgleiche und gesetzeskonforme Behandlung aller Beteiligten. Es hat zudem folgende Aufgaben:
a. Zuweisung von Behandlungsnummern;
b. medizinische Erstberatung sowie Vermittlung geeigneter Leistungserbringer oder Notfall-Ersthilfe bei Bedarf;
c. Unentgeltliche medizinische Zweitmeinung auf Wunsch der behandelten Person. EKK-MEDIFACT kann aufgrund des EKK-Patientendossiers eine Empfehlung abgeben oder ohne zusätzlichen Aufwand für die behandelte Person einen besonders geeigneten Leistungserbringer vermitteln.
d. Beurteilung geplanter Behandlungen hinsichtlich medizinischer Notwendigkeit und Wirtschaftlichkeit, Erteilung oder Verweigerung der Vergütungsgutsprache sowie Bestimmung geeigneter Leistungserbringer.
e. Unentgeltliche Bereitstellung von betrieblich notwendigen und zugelassenen Personal-Trackern oder Anwendungen zur Leistungserfassung;
f. Erstellung von Auswertungen und Berichten mit Trackerdaten.
g. Dokumentation der erbrachten Leistungen. Erstellung einer Patienteninformation für die behandelte Person und Einholen ihrer Bestätigung über die Richtigkeit der für die Vergütung transkribierten Texte;
h. direkte Vergütung für Angehörigenpflege
i. Verhinderung von Missbräuchen;
k. Förderung und Koordination der Aus- und Weiterbildung von patientennahem Personal anhand von schweizweiten Wissens-, Erfahrungs-, Qualitäts-, Bedarfs- und Versorgungsdaten.
l. Löschung aller Daten, die weder für Vergütungen noch für Einträge in das EKK-Patientendossier erforderlich sind. Ausgenommen sind Daten, deren weitere Aufbewahrung von der behandelten Person oder vom zuständigen Personal verlangt wird.


11 Im Zusammenhang mit vergütungspflichtigen Leistungen sind Beteiligungen, Rückvergütungen, Kickbacks, Provisionen, Barzahlungen sowie sonstige geldwerte Vorteile verboten. Verstösse gegen dieses Verbot sind durch wirksame Sanktionen zu ahnden.


12Die Vergütung medizinischer Leistungen erfolgt nach einheitlichen, transparenten und wirtschaftlichen Kriterien. Die Basisvergütungen sind Richtwerte. Pro Stunde betragen sie:
a. für ärztliche Leistungen: 200 Franken;
b. für Pflegeleistungen: 130 Franken;
c. für andere Leistungen: die nachgewiesenen Selbstkosten zuzüglich eines angemessenen Zuschlags.


13 Die Vergütung umfasst insbesondere:
a. im ambulanten Bereich: die direkte Arbeitszeit an und für behandelte Personen, Wegkosten sowie Gerätepauschalen, Medikamente und medizinisches Material;
b. in Tageskliniken: Zimmerpauschalen sowie die direkte Arbeitszeit von Oberärzten, Assistenzärzten, Anästhesisten und erforderlichem Hilfspersonal, Gerätepauschalen, Medikamente und medizinisches Material;
c. in Spitälern: die Vergütung nach Buchstabe b sowie zusätzliche Zimmerpauschalen für die Nachfolgetage;
d. in Kliniken ohne Operationen: Zimmerpauschalen sowie die direkte Arbeitszeit von Spezialisten an und für behandelte Personen, Gerätepauschalen sowie Medikamente.
e. Patientenbezogene Aufträge zwischen Leistungserbringern werden ausschliesslich von der Einheits-KrankenKasse direkt an den ausführenden Leistungserbringer vergütet.


14 Die monatliche Prämie beträgt anfänglich 150 Franken. Die Teuerung gemäss dem Landesindex für Konsumentenpreise wird periodisch ausgeglichen.


15 Der Bund gewährleistet die Zahlungsfähigkeit der Einheits-Krankenkasse


16 Vor jeder Behandlung eines neu angemeldeten Krankheitsfalles und immer wenn sich das anzeigt, ist das elektronische EKK-Patientendossier zu konsultieren. Jeder Zugriff wird protokolliert und den berechtigten Personen angezeigt. Ärztinnen und Ärzte von ausgewanderten und erkrankten Personen haben Zugriff auf deren elektronisches EKK-Patientendossier in der Schweiz.


17 In Bezug auf das ergänzende Recht und den Rechtsschutz gilt:
a. Soweit dieser Artikel nichts anderes bestimmt, gilt das übrige
Bundesrecht.
b. Klagen gegen die Einheits-KrankenKasse können am Wohnsitz der
klagenden Person erhoben werden.


Art. 197 Übergangsbestimmungen zu Art. 117 (Kranken- und Unfallversicherung)
a. Der Bund nimmt die Einheits-Krankenkasse spätestens drei Jahre nach Annahme der Verfassungsbestimmungen von Artikel 117 durch Volk und Stände in Betrieb.
b. Der Bundesrat erlässt die erforderlichen Ausführungsbestimmungen, soweit die Bundesversammlung diese nicht rechtzeitig erlässt.
c. Mit Inbetriebnahme der Einheits-KrankenKasse werden die bisherigen Versicherer der obligatorischen Krankenpflegeversicherung sowie die im Bereich der obligatorischen Krankenpflegeversicherung angewandten Tarife aufgehoben. Deren Vermögen, Reserven und Verpflichtungen gehen auf die Einheits-KrankenKasse über.
d. Einträge der bestehenden Patientendossiers werden in das EKK-Patientendossier transferiert. Das vom Bundesrat angedachte «E-GD» entfällt.
e. Die gesetzlichen Aufgaben sowie die für die Weiterführung der Versicherung und des elektronischen EKK-Patientendossiers erforderlichen Daten und Systeme gehen auf die Einheits-KrankenKasse über
f. Für Leistungen vor dem Start der Einheits-KrankenKasse bleiben die bisherigen Versicherer zuständig.
g. Die Bundesversammlung harmonisiert das Bundesgesetz über die Krankenversicherung, das Bundesgesetz über die Unfallversicherung sowie weitere Bundesgesetze mit diesem Artikel 117.


Zurück zur Startseite oder zum Inhalts/Stichwortverzeichnis

.

.