Initiativtext-Fassung für das Bundesamt

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Die Bundesverfassung (SR 101) wird wie folgt geändert:

Art. 117 Kranken- und Unfallversicherung

1 Der Bund erlässt Vorschriften über die Kranken- und Unfallversicherung.


2 Der Bund betreibt die digitale Einheits-KrankenKasse (EKK). Die EKK ist für alle Personen mit Wohnsitz in der Schweiz obligatorisch. Personen ohne Wohnsitz in der Schweiz verlieren den Versicherungsschutz, der Zugang zu ihren elektronischen Gesundheitsdaten im EPD bleibt gewährleistet.


3 Von der Versicherungspflicht der EKK befreit ist, wer über eine private Krankenversicherung nach Versicherungsvertragsgesetz VVG verfügt, welche die gesetzlich vorgeschriebene Nutzung von MEDIFACT MF, der elektronischen Tracker sowie des elektronischen Patientendossiers EPD sicherstellt. Neben der EKK darf eine VVG-Police für Alternativmedizin bestehen.


4 Die EKK besteht aus:

a. MEDIFACT MF als digitales, neutrales Steuerungs- und Prüfungssystem für Vergütungen;
b. dem elektronischen Patientendossier EPD;
c. der Finanzverwaltung FV;
d. Die AHV-Nummer dient als Versicherungsnummer;
e. Der Zugang zu den Dienstleistungen erfolgt auf geeignete Weise.


5 Die EKK übernimmt – unter Vorbehalt von Regressen – die Leistungen nach dem Bundesgesetz über die Krankenversicherung KVG sowie die Leistungen bei Nichtberufsunfällen.
Zusätzlich:

a. Vorsorgeuntersuchungen zur Brustkrebsfrüherkennung;
b. Medizinisch notwendige, in der Schweiz nicht verfügbare Medikamente;
c. Not- und Krankentransporte innerhalb der Schweiz;
d. Zahnärztliche Leistungen mit Ausnahme medizinisch nicht angezeigtem Zahnersatz sowie Zahnreinigung.
Ausserdem:
e. Selbstbehalte entfallen.
f. Für Arzneimittel gilt das KVG und dessen Ausführungsbestimmungen:
g. Privat finanzierte Zuschläge für Einzelzimmer bleiben zulässig;
h. Ausserhalb der Spitalorganisation gilt freie Arztwahl.


6 MEDIFACT verarbeitet eingegangene Tracker- und Gesprächsdaten von Leistungserbringern, unabhängig von der Art ihrer Finanzierung, zu medizinischen Berichten, EPD-Einträgen und Patienten-informationen. Ferner zu Grundlagen für teuerungsbereinigte (LIK) Vergütungen. Er gewährleistet den Schutz des Arztgeheimnisses sowie die rechtsgleiche und gesetzeskonforme Behandlung aller Beteiligten. Er hat zudem folgende Aufgaben::

a. Einordnung von Ausbildungsstand und Erfahrung des patientennahen Personals, das sich bei der EKK anmelden muss;
b. Koordination von Einsatz- und Ausbildungswünschen von
Leistungserbringern und Personal;
c. Bereitstellung von Trackern oder Anwendungen zur Leistungserfassung;
d. Erteilung von Behandlungsnummern;
e. Vermittlung der aufgrund dokumentierter Behandlungsergebnisse bestgeeigneten Leistungserbringer;
f. Überprüfung der Angaben bei den behandelten Personen;
g. Verhinderung von Missbräuchen;
h. Verhinderung verbotener Beteiligungen, Rückvergütungen und Direktzahlungen (ausgenommen Durchreisende);
i. Vergütung von Ausbildungspauschalen;
k. direkte Vergütung für Angehörigenpflege;
l. Löschung aller Daten, die weder für Vergütungen noch für
Einträge ins Patientendossier benötigt werden.

a. Einordnung von Ausbildungsstand und Erfahrung des patientennahen Personals, das sich bei der EKK anmeldenden muss;
b. Behandlungsnummern erteilen;
e. Missbräuche verhindern;
f. Verbotene Direktzahlungen, Beteiligungen und Provisionen verhindern.
g. Bereitstellung von Trackern oder Anwendungen zur Leistungserfassung;
h. direkte Vergütung für Angehörigenpflege;
i. Koordination der Interessen -Einsatz- und Ausbildungswünsche von Leistungserbringern und Personal;
k. Vermittlung aufgrund dokumentierter Behandlungsergebnisse der bestgeeigneten Leistungserbringer;
l. Überprüfung der Angaben bei den behandelten Personen;
m. Löschung aller Daten, die nicht für Vergütungen oder für Einträge ins Patientendossier gebraucht werden.


7 Sämtliche patientennahen Leistungen werden unabhängig von der Art ihrer Finanzierung durch MEDIFACT verarbeitet und dokumentiert. Ohne die gesetzlich vorgeschriebenen Trackerdaten sowie die erforderlichen Einträge in das elektronische Patientendossier EPD erfolgt keine Freigabe von Vergütungen. Die Basisvergütungen der EKK – als Richtwerte – pro Stunde betragen:

a. 200 Franken für ärztliche Leistungen;
b. 130 Franken für Pflegeleistungen;
c. Wegkosten werden geringer vergütet.
d. Andere Leistungen und Pauschalen werden zu nachgewiesenen Selbstkosten zuzüglich eines angemessenen Zuschlags vergütet.


8 Die monatliche Prämie beträgt 150 Franken. Die Teuerung gemäss LIK wird periodisch ausgeglichen.


9 Vor jeder Behandlung ist das elektronische Patientendossier EPD zu konsultieren. Jeder Zugriff wird protokolliert und den berechtigten Personen angezeigt.


10 Der Bund gewährleistet die Zahlungsfähigkeit der EKK.


11 Ergänzendes Recht und Rechtsschutz

a. Soweit dieser Artikel nichts anderes bestimmt, gilt das übrige Bundesrecht;
b. Der gerichtliche Rechtsschutz bleibt gewährleistet;
c. Klagen gegen die EKK können am Wohnsitz der klagenden Person erhoben werden.


Übergangsbestimmungen zu Art. 117 Abs. 3–11

12 Der Bund nimmt die EKK spätestens drei Jahre nach Annahme der Verfassungsbestimmungen durch Volk und Stände in Betrieb.


13 Der Bundesrat erlässt die erforderlichen Ausführungsbestimmungen, soweit die Bundesversammlung diese nicht rechtzeitig erlässt.


14 Mit Inbetriebnahme der EKK werden die bisherigen Versicherer der obligatorischen Krankenpflegeversicherung aufgehoben.


15 Die gesetzlichen Aufgaben, Reserven sowie die für die Weiterführung der Versicherung und des elektronischen Patientendossiers erforderlichen und vorhandenen Gesundheitsdaten gehen auf die EKK über.


16 Der Bundesgesetzgeber harmonisiert das KVG, das UVG sowie weitere Bundesgesetze mit diesen Verfassungsbestimmungen.


 

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