Sich widersprechende Gesetzesregelungen
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Die Bundesverfassung (SR 101) wird wie folgt geändert:
Art. 117 Kranken- und Unfallversicherung
1 Der Bund erlässt Vorschriften über die Kranken- und Unfallversicherung.
2 Der Bund betreibt die digitale Einheits-KrankenKasse (EKK). Die EKK ist für alle Personen mit Wohnsitz in der Schweiz obligatorisch. Personen ohne Wohnsitz in der Schweiz verlieren den Versicherungsschutz, der Zugang zu ihren elektronischen Gesundheitsdaten im EPD bleibt gewährleistet.
3 Von der Versicherungspflicht der EKK befreit ist, wer über eine private Krankenversicherung nach Versicherungsvertragsgesetz VVG verfügt, welche die gesetzlich vorgeschriebene Nutzung von MEDIFACT MF, der elektronischen Tracker sowie des elektronischen Patientendossiers EPD sicherstellt. Neben der EKK darf eine VVG-Police für Alternativmedizin bestehen.
4 Die EKK besteht aus:
a. MEDIFACT MF als digitales, neutrales Steuerungs- und Prüfungs- und Vergütungssystem;
b. dem elektronischen Patientendossier EPD;
c. der Finanzverwaltung FV;
d. Die AHV-Nummer dient als Versicherungsnummer;
e. Der Zugang zu den Dienstleistungen erfolgt auf geeignete Weise.
5 Die EKK übernimmt die Leistungen nach dem Bundesgesetz über die Krankenversicherung KVG. Zusätzlich:
a. Vorsorgeuntersuchungen zur Brustkrebsfrüherkennung;
b. Medizinisch notwendige, in der Schweiz nicht verfügbare Medikamente;
c. Not- und Krankentransporte innerhalb der Schweiz;
d. Zahnärztliche Leistungen mit Ausnahme medizinisch nicht angezeigtem Zahnersatz sowie der Zahnreinigung.
Ausserdem:
e. Selbstbehalte entfallen. Für Arzneimittel gelten die Bestimmungen des KVG;
f. Privat finanzierte Zuschläge für Einzelzimmer bleiben zulässig;
g. Ausserhalb der Spitalorganisation gilt freie Arztwahl.
6 MEDIFACT berücksichtigt bei der Festlegung der Vergütungen an die Leistungserbringer die von Ihnen
eingegangenen Trackerdaten sowie Ausbildung, Erfahrung und die Teuerung gemäss LIK. Er gewährleistet den Schutz des Arztgeheimnisses sowie die rechtsgleiche und gesetzeskonforme Behandlung aller Beteiligten. Er hat zudem folgende Aufgaben:
a. Behandlungsnummern erteilen;
b. Mit Trackerdaten Berichte erstellen;
c. Leistungen dokumentieren;
d. Missbräuche verhindern;
e. Bereitstellung von Trackern oder Anwendungen zur Leistungserfassung;
f. direkte Vergütung für Angehörigenpflege;
g. Koordination der Interessen und Einsatzwünsche von Leistungserbringern und Personal;
h. Vermittlung aufgrund dokumentierter Behandlungsergebnisse die bestgeeigneten Leistungserbringer;
i. Überprüfung der Angaben bei den behandelten Personen;
k. Löschung aller Daten, die nicht für Vergütungen oder für Einträge ins Patientendossier gebraucht werden.
7 Die Vergütung medizinischer Leistungen erfolgt nach einheitlichen, transparenten und wirtschaftlichen Kriterien. Die Basisvergütung pro Stunde beträgt:
a. 200 Franken für ärztliche Leistungen;
b. 130 Franken für Pflegeleistungen;
c. Andere Leistungen werden zu nachgewiesenen Selbstkosten zuzüglich eines angemessenen Zuschlags vergütet.
8 Die monatliche Prämie beträgt 150 Franken. Die Teuerung gemäss LIK wird periodisch ausgeglichen.
9 Der Bund gewährleistet die Zahlungsfähigkeit der EKK.
10 Vor jeder Behandlung ist das elektronische Patientendossier EPD zu konsultieren. Jeder Zugriff wird protokolliert und den berechtigten Personen angezeigt.
11 Ergänzendes Recht und Rechtsschutz
a. Soweit dieser Artikel nichts anderes bestimmt, gilt das übrige Bundesrecht;
b. Der gerichtliche Rechtsschutz bleibt gewährleistet;
c. Klagen gegen die EKK können am Wohnsitz der klagenden Person erhoben werden.
Übergangsbestimmungen zu Art. 117 Abs. 3–11
12 Der Bund nimmt die EKK spätestens drei Jahre nach Annahme der Verfassungsbestimmungen durch Volk und Stände in Betrieb.
13 Der Bundesrat erlässt die erforderlichen Ausführungsbestimmungen, soweit die Bundesversammlung diese nicht rechtzeitig erlässt.
14 Mit Inbetriebnahme der EKK werden die bisherigen Versicherer der obligatorischen Krankenpflegeversicherung aufgehoben.
15 Die gesetzlichen Aufgaben, Reserven sowie die für die Weiterführung der Versicherung und des elektronischen Patientendossiers erforderlichen und vorhandenen Gesundheitsdaten gehen auf die EKK über.
16 Der Bundesgesetzgeber harmonisiert das KVG, das UVG sowie weitere Bundesgesetze mit diesen Verfassungsbestimmungen.
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