Initiativtext für die „Einheits-KrankenKasse (EKK)

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Bedeutung der Abkürzungen im Initiativtext (aus Platzgründen):1002x
EPD = Elektronisches Patientendossier – Dieses ist unter der EKK obligatorisch
KVG = Krankenversicherungsgesetz
LE = Leistungserbringer (Arztpraxen, Spitäler etc.)
MF = MEDIFACT – das ist die Digitale Intelligenz der Einheits-Kranken-Kasse EKK.
VA = Vergütungs-Anfrage – Leistungserbringer stellen keine Rechnungen mehr aus. Sie fordern MEDIFACT auf, erbrachte Leistungen zu berechnen und zu vergüten.
VN = Versicherungsnehmer
VVG = Versicherungs-Vertragsgesetz


Diese Ausgabe ist für das komfortablere Lesen mit ausgeschriebenen Abkürzungen vorgesenen. Die amtliche Ausgabe verwendet – wegen der auf 4000 Zeichen begrenzten Textmenge – die im Gesundheitswesen verbreiteten obigen Abkürzungen. Deutsch ist die massgebende Sprache. Fremdsprachen wurden vom weit verbreiteten ChatGPT übersetzt, der gemäss eigenen Angaben auch Fehler enthalten kann. Wir übernehmen keine Haftung.


Die Bundesverfassung Art. 117 Abs. 2 lautet neu:
1) Der Bund errichtet die digitale, redundante Einheits-Kranken-Kasse EKK. Er sorgt dafür, dass sie drei Jahre nach Annahme dieser Bestimmung den Betrieb aufnimmt. Er beginnt sofort mit der Entwicklung von MEDIFACT MF, des elektronischen Patientendossiers EPD und der notwendigen Tracker.

1a) Grundsatz
Die EKK ist für alle in der Schweiz wohnhaften Personen obligatorisch. Ausgewanderte verlieren den Schutz; ihr Zugang zum Elektronischen Patientendossier bleibt erhalten.

1b) Ausnahmen
Wer mehr versichert haben will und eine VVG-Krankenversicherung nachweist, die MEDIFACT und Trackers durchläuft, ist für deren Dauer von der EKK befreit. Deren Preise bleiben frei. Neben der EKK darf eine VVG-Police für Alternativmedizin bestehen..

2) Organisation der EKK
Die EKK besteht aus:
MEDIFACT
Elektronisches Patientendossier EPD
Finanzverwaltung (FV)
Die AHV-Nummer dient als Versichertennummer und als Zugangscode. Der Zugang erfolgt elektronisch oder telefonisch.

3) Personal
Patientennahes Personal und Labore deklarieren bei MEDIFACT ihre Ausbildung und Erfahrung; MEDIFACT bestimmt daraus den Vergütungswert.

4) Leistungen
Die EKK deckt alle KVG-Leistungen und Nichtbetriebsunfall (NBU)
Plus:
– keine Kosten für Minderjährige
– keine Selbstbehalte
– freie Arztwahl – nicht in Spitälern
Brustkrebs-Vorsorge
– Vergütung ärztlich verschriebener importierter Medikamente
– Not- und Krankentransporte in der Schweiz.
– Zahnarztleistungen ohne Zahnreinigung und medizinisch unnötigen Zahnersatz).
Einzelzimmerzuschläge bleiben zulässig.

5) MEDIFACT MF
MF ist die digitale Intelligenz und das Steuerungszentrum der EKK und entscheidet neutral, faktenbasiert und rechtsgleich im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben.
MF erteilt Behandlungsnummern, prüft Rechtmässigkeit, lenkt Behandlungen und Operationen und verhindert Missbräuche.
MF legt Vergütungen für Personal, Geräte, Räume und besondere Fähigkeiten fest und vermittelt Personal sowie wirtschaftliche Angehörigenpflege.
MF stellt den LE die erforderlichen Tracker bereit; diese bleiben im Eigentum der EKK. Tracker erfassen sämtliche relevanten Leistungen und Patientenkontakte und bilden die Grundlage für eine automatische Dokumentation, wodurch die verfügbaren Kapazitäten erweitert werden.
MF informiert die Patienten verständlich über bevorstehende Vergütungen. Mit ihrer Zustimmung werden Zahlungen ausgelöst oder delegiert. Die Daten fliessen ins EPD; nicht erforderliche Daten werden gelöscht.

6) Basisentgelte pro volle Stunde
– Fr. 200.– für ärztliche Leistungen
– Fr. 130.– für Pflegeleistungen
Diese Ansätze gelten als Basiswerte. MF legt die effektiven Vergütungen fest. Andere KVG-Leistungen werden zu nachgewiesenen Selbstkosten plus 20 % vergütet..

 

 

7) Monatsprämie
Dauernd Fr. 150.–. Die Teuerung wird separat ermittelt und jährlich zwischen den Beteiligten ausgeglichen.

8) Vergütungssystem
MEDIFACT berechnet Vergütungen anhand von Tracker-Daten, Kosten und Pauschalen. Beteiligungen und Direktzahlungen sind verboten.
.

9) Elektronisches Patientendossier EPD
Alle Gesundheitsdaten sowie bestehende Patientendossiers sind ins Elektronische Patientendossier EPD zu integrieren. Vor jeder Behandlung ist es beizuziehen. Zugriffe und Änderungen werden angezeigt.

10) Wirtschaftlichkeit
MEDIFACT prüft periodisch die Wirtschaftlichkeit der Leistungserbringer und sorgt für nachhaltige Finanzierung.

11) Finanzierung
Allfällige Verluste trägt der Bund. Die Kantone finanzieren keine Spitäler mehr.

12) Finanzverwaltung
Diese erhebt die Prämien. Automatisierung ermöglicht eine kleine Belegschaft.
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13) Weitere Gesetzesänderungen
KVG Art. 43 (Tarife), 49 (Spitalfinanzierung) und 49a (Fallpauschalen) werden aufgehoben.
UVG Art. 7 Abs. 2 wird aufgehoben. An dessen Stelle tritt OR 324a.
– Bestehende KVG-Kassen werden aufgelöst. Reserven und Patientendaten gehen an EKK und Elektronische Patientendossier.

14) Übrige Gesetze, Rechtsweg
Soweit hier nicht anders geregelt, gelten die übrigen Gesetze. Der Rechtsweg am Sitz von Klagenden bleibt gewährleistet.

15) Übergangsbestimmungen
Diese regelt der Bundesrat.
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