Initiativtext-Fassung für das Bundesamt

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Bedeutung der Abkürzungen im Initiativtext (aus Platzgründen):1002x

EPD = Elektronisches Patientendossier – Dieses ist unter der EKK obligatorisch
KVG = Krankenversicherungsgesetz
LE = Leistungserbringer (Arztpraxen, Spitäler etc.)
MF = MEDIFACT – das ist die Digitale Intelligenz der Eidgenössischen KrankenVersicherung.
VA = Vergütungs-Anfrage – Leistungserbringer stellen keine Rechnungen mehr aus. Sie fordern MEDIFACT auf, erbrachte Leistungen zu berechnen und zu vergüten.
VN = Versicherungsnehmer
VVG = Versicherungs-Vertragsgesetz.


Das ist der dem Bundesamt für politische Rechte einzureichende Initiativtext. Er verwendet wegen der maximal 4000 möglichen Zeichen die obengenannten, im Gesundheitswesen bestens bekannten Abkürzungen. Deutsch ist die massgebende Sprache. Fremdsprachen wurden vom weit verbreiteten ChatGPT ersetzt, der gemäss eigenen Angaben auch Fehler enthalten kann. Wir übernehmen keine Haftung. Bequemer lesbare Variante


Die Bundesverfassung Art. 117 Abs. 2 lautet neu:
1) Der Bund errichtet die digitale, redundante „Einheits-KrankenKasse(EKK). Er sorgt dafür, dass sie drei Jahre nach Annahme dieser Bestimmung den Betrieb aufnimmt. Er beginnt sofort mit der Entwicklung von MEDIFACT MF, des elektronischen Patientendossiers EPD und der notwendigen Tracker

1a) Grundsatz
Die EKK ist für alle in der Schweiz wohnhaften Personen obligatorisch. Ausgewanderte verlieren den Versicherungsschutz; ihr Zugang zum EPD bleibt erhalten.

1b) Ausnahmen
Wer mehr versichert haben will und eine VVG-Krankenversicherung nachweist, die MF und Trackers durchläuft, ist für deren Dauer von der EKK befreit. Deren Preise bleiben frei. Neben der EKK darf eine VVG-Police für Alternativmedizin bestehen.

2) Organisation der EKK
Die EKK besteht aus:
MEDIFACT MF
Elektronisches Patientendossier EPD
– Finanzverwaltung FV
Die AHV-Nummer dient als Versichertennummer und als Zugangscode. Der Zugang erfolgt elektronisch oder telefonisch.

3) Personal
Patientennahes Personal und Labore deklarieren bei MF ihre Ausbildung und Erfahrung. MF bestimmt daraus den Vergütungswert.

4) Leistungen
Die EKK deckt alle KVG-Leistungen und den Nichtbetriebsunfall (NBU). Plus:
– keine Kosten für Minderjährige
– keine Selbstbehalte
– freie Arztwahl ausser in Spitälern
Brustkrebs-Vorsorge
– Vergütung ärztlich verschriebener importierter Medikamente
– Not- und Krankentransporte in der Schweiz
– Zahnarztleistungen ohne Zahnreinigung und medizinisch unnötigen Zahnersatz
Selbst bezahlte Einzelzimmerzuschläge sind zulässig.

5) MEDIFACT MF
MF ist die digitale Intelligenz und das Steuerungszentrum der EKK und entscheidet neutral, faktenbasiert und rechtsgleich im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben.
MF erteilt Behandlungsnummern, prüft Rechtmässigkeit, lenkt Behandlungen und Operationen und verhindert Missbräuche.
MF legt Vergütungen für Personal, Geräte, Räume und besondere Fähigkeiten fest und vermittelt Personal sowie wirtschaftliche Angehörigenpflege.
MF stellt den LE die erforderlichen Tracker bereit; diese bleiben im Eigentum der EKK. Tracker erfassen sämtliche relevanten Leistungen und Patientenkontakte und bilden die Grundlage für eine automatische Dokumentation, wodurch die verfügbaren Kapazitäten erweitert werden.
MF informiert die Patienten verständlich über bevorstehende Vergütungen. Mit ihrer Zustimmung werden Zahlungen ausgelöst oder delegiert. Die Daten fliessen ins EPD; nicht erforderliche Daten werden gelöscht.

 6) Basisentgelte pro volle Stunde
– Fr. 200.– für ärztliche Leistungen
– Fr. 130.– für Pflegeleistungen
Diese Ansätze gelten als Basiswerte. MF legt die effektiven Vergütungen fest. Andere KVG-Leistungen werden zu nachgewiesenen Selbstkosten plus 20 % vergütet.

7) Monatsprämie
Dauernd Fr. 150.–. Die Teuerung wird separat ermittelt und jährlich zwischen den Beteiligten ausgeglichen.

8) Vergütungssystem
MF berechnet Vergütungen anhand von Tracker-Daten, Kosten und Pauschalen. Beteiligungen und Direktzahlungen sind verboten.

9) Elektronisches Patientendossier EPD
Alle Gesundheitsdaten sowie bestehende Patientendossiers sind ins EPD zu integrieren. Vor jeder Behandlung ist es beizuziehen. Zugriffe und Änderungen werden angezeigt.

10) Wirtschaftlichkeit
MF prüft periodisch die Wirtschaftlichkeit der LE und sorgt für nachhaltige Finanzierung..

11) Finanzierung
Allfällige Verluste trägt der Bund. Die Kantone finanzieren keine Spitäler mehr.

12) Finanzverwaltung
Diese erhebt die Prämien. Automatisierung ermöglicht eine kleine Belegschaft.

13) Weitere Gesetzesänderungen
KVG Art. 43, 49 und 49a werden aufgehoben.
UVG Art. 7 Abs. 2 wird aufgehoben; an seine Stelle tritt OR 324a.
– Bestehende KVG-Kassen werden aufgelöst. Reserven und Patientendaten gehen an die EKK und in das EPD.

14) Übrige Gesetze, Rechtsweg
Soweit hier nicht anders geregelt, gelten die übrigen Gesetze. Der Rechtsweg am Sitz von Klagenden bleibt gewährleistet.

15) Übergangsbestimmungen
Diese regelt der Bundesrat.

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